Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit Vergütungen an den Verwaltungsrat und die Konzernleitung sind im Vergütungsbericht dieses Geschäftsberichts aufgeführt.

Stimmrechtsbeschränkung

Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung durch seinen gesetzlichen Vertreter, einen bevollmächtigten Vertreter seiner Wahl oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Alle von einem Aktionär gehaltenen Aktien können nur von einer Person vertreten werden. Vollmachten können entweder schriftlich oder elektronisch erteilt werden.

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

Die Generalversammlung wählt jährlich einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Amtsdauer des unabhängigen Stimmrechtsvertreters endet am Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist wirksam per Ende der Generalversammlung, in der der unabhängige Stimmrechtsvertreter abberufen worden ist. Wählbar sind natürliche oder juristische Personen.

Im Geschäftsjahr 2024 wählte die Generalversammlung am 17. April 2024 den Rechtsanwalt Ulrich B. Mayer, Winkel (Schweiz), als unabhängigen Stimmrechtsvertreter bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

Die Statuten der Rieter Holding AG enthalten keine Regelungen betreffend die Abgabe von Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Der Verwaltungsrat legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Anforderungen an Vollmachten und Weisungen fest und kann entsprechende Vorschriften erlassen. Er gibt Einzelheiten darüber mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt. Im Geschäftsjahr 2024 erhielten alle Aktionärinnen und Aktionäre zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung ein Formular, um dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter schriftlich oder via Internet zu ihrer Vertretung eine Vollmacht und Weisungen zu den einzelnen Anträgen zu erteilen. Weisungen beschränkten sich auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung zu jedem Antrag. Für Zusatz- oder Änderungsanträge konnten die Aktionäre global Weisung erteilen, ihnen im Sinne des Antrags des Verwaltungsrats zuzustimmen, sie abzulehnen oder sich zu enthalten. Zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen via Internet wurde den Aktionärinnen und Aktionären eine Frist bis zum 17. April 2024, 15.30 Uhr, eingeräumt.

Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen

Als stimmberechtigter Aktionär wird anerkannt, wer im Aktienregister eingetragen ist. Die Rieter-Aktien können ohne Beschränkungen erworben und veräussert werden. Gemäss §4 der Statuten kann die Eintragung ins Aktienregister verweigert werden, wenn nicht ausdrücklich erklärt wird, dass die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehalten werden. Ansonsten bestehen keine Eintragungsbeschränkungen.

Treuhänderisch gehaltene Aktien werden nicht ins Aktienregister eingetragen. Als Ausnahme werden angelsächsische Nominee-Gesellschaften eingetragen, sofern die betreffende Gesellschaft mit Rieter einen Nominee-Vertrag abgeschlossen hat. Die Nominee-Gesellschaft übt das Stimmrecht an der Generalversammlung aus. Auf Verlangen von Rieter ist der Nominee verpflichtet, die Person bekanntzugeben, für deren Rechnung er Aktien hält.

Statutarische Quoren

Die Generalversammlung beschliesst mit absoluter Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Aktien, soweit nicht Gesetz oder Statuten abweichende Bestimmungen enthalten. Mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen insbesondere Genehmigungen von Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung, Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende, wobei Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen gelten. Einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen bedarf es für die in Art. 704 Abs. 1 OR genannten Beschlüsse und für alle übrigen Statutenänderungen.

Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung

Die Generalversammlung wird gemäss §8 der Statuten vom Verwaltungsrat mindestens zwanzig Tage vor dem Anlass mit Angabe der Traktanden schriftlich einberufen und im Publikationsorgan der Gesellschaft (Schweizerisches Handelsamtsblatt) publiziert.

Gemäss §9 der Statuten können Aktionäre, die Aktien im Nennwert von 0.5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten (gegenwärtig 23 361 Aktien), innert einer von der Gesellschaft publizierten Frist schriftlich unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen, der in die Kompetenz der Generalversammlung fällt, oder einen Antrag mit kurzer Begründung zu einem Traktandum stellen.

Eintragungen im Aktienbuch

Zehn Tage vor der Generalversammlung werden keine Eintragungen in das Aktienregister vorgenommen. Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur Generalversammlung das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch bekannt.