Entschädigung, Beteiligungen und Darlehen
Gemäss §27 der Statuten genehmigt die Generalversammlung die Anträge des Verwaltungsrats betreffend die maximale Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung (Konzernleitung) für das auf die ordentliche Generalversammlung folgende Geschäftsjahr.
Gemäss §28 der Statuten erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats eine fixe Vergütung, die entweder in bar oder ganz oder teilweise in Form von Aktien ausbezahlt wird. Der Zielwert der variablen Vergütung beträgt 100 Prozent des Basisgehalts. Sofern die finanziellen, strategischen und/oder persönlichen Ziele erfüllt werden, haben die Mitglieder der Konzernleitung Anspruch auf eine variable Vergütung von maximal 150 Prozent des Basisgehalts. Die Höhe wird aufgrund der jährlich im Voraus festgelegten und gewichteten Teilziele berechnet.
Gemäss §29 der Statuten ist die Gesellschaft ermächtigt, an Mitglieder der Geschäftsleitung, die nach dem Zeitpunkt der Genehmigung der Vergütung durch die Generalversammlung in die Dienste der Gesellschaft treten oder in die Geschäftsleitung befördert werden, eine zusätzliche Vergütung auszurichten, sofern diese 40 Prozent des jeweils letzten genehmigten Betrags nicht übersteigt.
Gemäss §33 der Statuten kann die Gesellschaft Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Darlehen zu marktüblichen Konditionen gewähren, wobei der Darlehensbetrag das Dreifache der letzten Jahresvergütung nicht übersteigen darf.
Im Übrigen wird auf den Vergütungsbericht verwiesen.